Der Pflegegrad 2
Seit Januar 2017 wurden die bis dahin bestehenden Pflegestufen von den Pflegegraden abgelöst. Der heutige Pflegegrad 2 war zuvor die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Durch das Pflegestärkungsgesetz II wurden auch die Begutachtungsschwerpunkte neu festgelegt. Seither wird bei der Begutachtung eines Pflegegrades das Hauptaugenmerk auf die Einschränkung der Selbstständigkeit einer Person gelegt. Personen im Pflegegrad 2 weisen eine „erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit“ auf und sind somit mehr eingeschränkt als Personen im Pflegegrad 1.
Pflegegrad 2 – Wie erhalte ich Leistungen?
Zum Erhalt der Pflegeleistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung muss ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der entsprechenden Versicherung gestellt werden. Die Mitarbeitenden der Pflegekasse geben dann die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) oder MedicProof in Auftrag. Je nach Auftragsaufkommen kann es einige Wochen in Anspruch nehmen, bis sich der Begutachtende bei Ihnen meldet. Im gemeinsamen Gespräch werden verschiedene Bereiche der Selbstständigkeit abgefragt, welche in einem Abschlussgutachten festgehalten werden. Die Empfehlung des abschließenden Pflegegrades erfolgt aufgrund eines Punktesystems. Personen im Pflegegrad 2 befinden sich zwischen 27 und unter 47,5 Punkten.
Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 2 zu?
Der Pflegegrad 2 bietet im Vergleich zum Pflegegrad 1 alle Leistungen der Pflegeversicherung. Betroffene können somit zuerst entscheiden, welche Pflegeleistungen sie erhalten möchten. Hier gilt es zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu wählen. Weiterhin erhalten Personen im Pflegegrad 2 einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Nicht genutzte Entlastungsbeträge laufen jeden Monat auf und können bis einschließlich 30.06. des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Der Entlastungsbetrag ist wie beim Pflegegrad 1 zweckgebunden und kann somit nur durch Vorlage eines Nachweises und nicht von Privatpersonen genutzt werden.
Im Pflegegrad 2 stehen Betroffenen monatlich 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Unter die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel fallen alle Pflegeprodukte, die für den Einmalgebrauch bestimmt sind. Das sind z.B. Desinfektionsmittel für Hände und Flächen oder Einmalhandschuhe. Zum Erhalt dieser Hilfsmittel muss ein Antrag bei der entsprechenden Pflegekasse gestellt werden.
Pflegegrad 2 – Entlastungsbeträge für Angehörige
Im Pflegegrad 2 stehen neben den Geld- oder Sachleistungen jährlich zwei weitere Beträge zur Verfügung. Diese Beträge sollen im Pflegegrad 2 zur Entlastung der Angehörigen dienen. Die erste Leistung ist die Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung für Betroffene im Pflegegrad 2, die von einer Pflegeperson zu Hause gepflegt werden. Wenn die Pflegeperson verhindert ist, kann eine Ersatzpflegekraft eingesetzt werden. Die Leistung der Verhinderungspflege muss bei der entsprechenden Pflegekasse beantragt werden. Jährlich können hier im Pflegegrad 2 maximal 1.612 Euro für eine Ersatzpflege aus dem nahen Bekannten/Freundeskreis oder durch entfernte Verwandte eingesetzt werden.
Die zweite Leistung zur Entlastung der pflegenden Angehörigen im Pflegegrad 2 ist die stationäre Kurzzeitpflege. Eine stationäre Kurzzeitpflege findet außerhalb der eigenen Häuslichkeit in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung statt. Diese Einrichtungen sind meistens an ein Pflegeheim angegliedert, die dann für die Kurzzeitpflege entsprechende Betten zur Verfügung stellen. Für die Kurzzeitpflege im Pflegegrad 2 stehen ebenfalls 1.612 Euro zur Verfügung. Wenn eine der beiden Leistungen nicht genutzt wird, können Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufeinander angerechnet werden.