Wie wird der Pflegegrad berechnet
Das Pflegestärkungsgesetz II brachte Anfang 2017 einige wichtige Neuerungen mit sich. Es wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert, die Pflegestufen wurden durch Pflegegrade abgelöst und auch die Begutachtungsmethode hat sich verändert. Bei der Einordnung in die nun fünf Pflegegrade spielt nicht allein die Schwere der Erkrankung bzw. Behinderung eine Rolle, sondern vielmehr, wie stark die Betroffenen in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind. Die fünf Pflegegrade geben also den Grad der Selbständigkeit wieder, von einer „geringe Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit“ bei Pflegegrad 1 bis zur „schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ bei Pflegegrad 5.
Pflegegrad – Kriterien der Begutachtung
Bei der Feststellung des Pflegegrads werden sowohl physische als auch psychische Faktoren, die die Selbständigkeit einer pflegebedürftigen Person einschränken, berücksichtigt. Um von Pflegebedürftigkeit sprechen zu können, muss die Beeinträchtigung dauerhaft bestehen, mindestens sechs Monate. Bei der Ermittlung des Pflegegrades werden folgende sechs Bereiche, auch Module genannt betrachtet und bewertet.
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- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Jedes dieser Module besteht wiederum aus mehreren Kriterien, die den Bereich möglichst gut abbilden. So wird beispielsweise im Bereich Mobilität geschaut, ob die pflegebedürftige Person allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen kann, ob sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen, oder Treppen steigen kann.
Die Gewichtung der Module
Entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag sind die sechs Module unterschiedlich stark gewichtet. Da die Selbstversorgung für die Selbständigkeit eine große Rolle spielt, wird sie stärker gewichtet als alle anderen Module. Die einzelnen Module werden folgendermaßen gewichtet:
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- Mobilität wird mit 10% gewichtet
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten werden mit 15% gewichtet
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen werden mit 15% gewichtet
- Selbstversorgung wird mit 40% gewichtet
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen wird mit 20% gewichtet
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte wird mit 15 % gewichtet
Es gibt eine Besonderheit. Die Module 2 und 3 beschreiben die psychische Situation der pflegebedürftigen Person, also einen ähnlichen Lebensbereich. Aus diesem Grund geht nur einer der beiden Module in die Berechnung des Pflegegrads ein, und zwar das Modul mit dem höheren Punktwert.
Pflegegrad – So wird er berechnet
Jedes der Module besteht aus einzelnen Kriterien, pro Modul sind es zwischen fünf und 16 Kriterien. Für jedes dieser Kriterien wird in einem ersten Schritt eine Punktzahl vergeben. Je stärker die Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist, desto höher ist die jeweilige Punktzahl. Die Punktzahlen der einzelnen Kriterien werden addiert, so dass sich für jedes Modul ein Summenwert ergibt. Da die einzelnen Module aus unterschiedlich vielen Kriterien bestehen, variieren die Summenwerte auch entsprechend in den Modulen. Anhand der Summen erfolgt für jedes Modul die Festlegung eines Schweregrades der Beeinträchtigungen: keine, geringe, erhebliche, schwere oder schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Nun werden den ermittelten Schweregraden der Beeinträchtigungen die entsprechenden gewichtetet Punkte zugeordnet. Die gewichteten Punkte aller Module werden zum Schluss zu einem Gesamtpunktwert zusammengezählt. Insgesamt können 100 gewichtete Punkte erreicht werden. Je höher die Gesamtpunkte, desto höher ist der Pflegegrad. Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt ab einem Punktwert von 12,5 vor.