Der Pflegegrad 5
Vor dem 01.01.2017 beschrieb die Pflegestufe 3 den höchsten Bedarf an Pflegebedürftigkeit. Durch das Pflegestärkungsgesetz II wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit angepasst und bezieht sich seitdem auf den noch vorhandenen Grad der Selbstständigkeit. Durch diese Änderung wurden die Pflegestufen von den Pflegegraden abgelöst. Der höchste Pflegegrad seit 01.01.2017 ist der Pflegegrad 5. Pflegebedürftige im Pflegegrad 5 weisen „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ auf. Die Betroffenen im Pflegegrad 5 sind nahezu dauerhaft auf Unterstützung und Hilfe angewiesen.
Pflegegrad 5 – Wie erhalte ich Leistungen?
Ob ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht, kann durch einen Antrag und einer daraus resultierenden Begutachtung festgestellt werden. Der Antrag auf Pflegeleistungen kann von der Kranken- oder auch der Pflegekasse erhalten werden. Nach Eingang des unterschriebenen Antrages beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MK) oder Medicproof um eine Begutachtung der Pflegesituation vorzunehmen. Die Begutachtung findet in der Regel in der Häuslichkeit statt und umfasst mehrere Bereiche. Das Pflegegutachten wird seit dem 01.01.2017 auf Basis eines Punktesystems erstellt. Der Pflegegrad 5 wird pflegebedürftigen Personen mit 90 bis 100 Punkten zugesprochen.
Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 5 zu?
Pflegebedürftige im Pflegegrad 5 können, wie im Pflegegrad 4, zwischen Pflegegeld, Pflegesach- und Kombinationsleistungen wählen. Für die Pflegebedürftigen im Pflegegrad 5, die eine private Pflegeperson haben, ist das Pflegegeld die beste Wahl. Der entsprechende Geldbetrag wird monatlich von der Pflegekasse auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen und steht ab dann zur freien Verfügung. Wird ein Pflegedienst in die Pflegesituation miteinbezogen, lohnt es sich Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Mit den Pflegesachleistungen wird ein anderer Betrag von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt, über den ein ambulanter Pflegedienst in die Pflege miteinbezogen werden kann. Gibt es sowohl eine private Pflegeperson als auch einen Pflegedienst, empfiehlt sich die Kombinationsleistung. Bei dieser Leistung können noch nicht genutzte geldwerte Beträge aus den Pflegesachleistungen prozentual in Pflegegeldleistungen umgewandelt und ausgezahlt werden.
Zu einer dieser Leistung kommt im Pflegegrad 5 ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro. Diese 125 Euro können von einer anerkannten Stelle, wie z.B. einer ökumenischen Nachbarschaftshilfe oder einem Pflegedienst, abgerechnet werden. Weiterhin kann der Betrag auch in der Kurzzeitpflege einen Einsatz finden. Die monatliche Leistung von 125 Euro im Pflegegrad 5 soll zur Entlastung der Angehörigen beitragen.
Darüber hinaus besteht, wie auch im Pflegegrad 4, ein Anspruch auf monatliche 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Unter dieser Rubrik werden Hilfsmittel zusammengefasst, die für einen Einmalgebrauch bestimmt sind. Hierzu zählen z.B. Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Mundschutz, Einmalhandschuhe und Einmalbettschutzeinlagen. Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel müssen in der Regel einmalig bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden.
Pflegegrad 5 – Entlastungsbeträge für Angehörige
Durch den sehr hohen Pflegeaufwand im Pflegegrad 5 sind die Entlastungsbeträge für Angehörige sehr wichtig. Zusätzlich zu den vorher genannten Leistungen gibt es zwei jährliche Beträge, die zur Entlastung genutzt werden können. Weiterhin stehen Angehörigen durch anerkannte Stellen kostenfreie Pflegekurse zur Verfügung. Die Pflegekurse werden komplett von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen. Pflegekurse können unterschiedliche Schwerpunkte haben und sollen zur Erleichterung der häuslichen Pflege mit Expertentipps und Ratschlägen beitragen.
Die beiden geldwerten Entlastungsmöglichkeiten, die im Pflegegrad 5 zur Verfügung stehen sind die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. Eine Kurzzeitpflege findet stationär und außerhalb der eigenen Häuslichkeit statt. Sehr häufig wird diese Leistung im Anschluss an einen stationären Aufenthalt oder zur Überbrückung von Pflegeengpässen genutzt. Der jährliche Betrag der stationären Kurzzeitpflege beläuft sich auf maximal 1.774 Euro. Wird dieser Betrag nicht genutzt, haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, bis zu 806 Euro der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege zu übertragen.
Die Leistung der Verhinderungspflege kann im Vergleich zur stationären Kurzzeitpflege in der eigenen Häuslichkeit durchgeführt werden. Voraussetzung für die Leistung der Verhinderungspflege im Pflegegrad 5 ist, dass eine Pflegeperson der Pflegekasse bekannt ist. Die Verhinderungspflege tritt dann in Kraft, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist und eine Ersatzpflegekraft eingesetzt wird. Für den Einsatz von Verwandten, Bekannten, Freunden oder ambulanten Pflegediensten steht ein jährlicher Betrag von 1.612 Euro Verhinderungspflege im Pflegegrad 5 als Entlastung zur Verfügung. Wird dieser Betrag nicht genutzt, kann er vollständig auf die stationäre Kurzzeitpflege übertragen werden.